Gut zu wissen
Rechtliche Betreuung ist ein ebenso wichtiges wie umfangreiches Thema, das für jeden Betroffenen andere, persönliche Schwerpunkte beinhaltet. Die Bürogemeinschaft Rechtliche Betreuer Leer stellt Ihnen daher zusätzliche Informationen und nützliche Links zur Verfügung:
http://www.bvfbev.de/hilfreiches_fuer_berufsbetreuer_in_niedersachsen.html
Unterstützung, wie Sie mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung Ihre persönliche Vorsorge treffen, erhalten Sie in der Betreuungsstelle des Landkreises Leer:
http://www.landkreis-leer.de/Leben-Lernen/Gesundheit-Verbraucher/Gesundheitsamt/Betreuungsstelle
Zudem bieten die Einrichtungen des Landkreises Leer weiterführende Hilfen für erkrankte und beeinträchtigte Menschen sowie für deren Bezugspersonen an.
Wenn Sie für jemanden in Ihrem Umfeld oder für sich selbst eine rechtliche Betreuung anregen möchten, können Sie hier das entsprechende Formular herunterladen:
Anregung zur Einrichtung einer Betreuung – Formular (pdf)Amtliche Vordrucke und Broschüren für verschiedene Bereiche, wie z.B. zum Betreuungsrecht, Familienrecht, Nachlassrecht oder Zwangsvollstreckungsrecht finden Sie auf dem Niedersächsischen Landesjustizportal.
http://www.justizportal.niedersachsen.de/service/formulare/amtliche-vordrucke---justiz-56736.html
Vordrucke des Portals werden als Formulare heruntergeladen, die mit dem „Acrobat Reader“ (mindestens Version 5.0) am Bildschirm ausgefüllt und/oder ausgedruckt werden können.
- § 1896 BGB Voraussetzungen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1896.html - BGB § 1901 Umfang und Pflichten:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901.html - BGB § 1901c Betreuungswünsche / Vorsorgevollmacht:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901c.html - BGB § 1902 Vertretung des Betreuten:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1902.html - BGB § 1903 Einwilligungsvorbehalt:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1903.html - BGB § 1904 Gerichtl. Genehmigung bei ärztlichen Maßnahmen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1904.html - BGB § 1906 Gerichtl. Genehmigung bei Unterbringung:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1906.html
Die Einrichtung einer Betreuung hat in der Regel keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des betroffenen Volljährigen. Somit hat ein geschäftsfähiger Betreuter die gleichen Rechte und Pflichten wie ein nicht unter Betreuung stehender, volljähriger Bürger. Innerhalb seiner Aufgabenkreise handelt der Betreuer also unterstützend neben dem Betreuten sowie als dessen Vertreter.
Insbesondere bei Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, wie beispielsweise gegenüber Sozialleistungsträgern, werden zur rechtlichen Absicherung entsprechende Mitwirkungspflichten eingefordert, die im § 60 ff SGB I geregelt sind.
Sozialgesetzbuch (SGB) I §60 ff: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html
Für das Lesen und Bearbeiten der meisten Formulare benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Hier können Sie die aktuelle Version des Acrobat Readers kostenlos herunterladen: https://get.adobe.com/de/reader/